a-klima GmbH, Daimlerstraße 10, 78559 Gosheim (Stand 2019)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Januar 2019)
1. Geltung und Wirksamkeit der Bedingungen
1.1. Allen Vertragsabschlüssen, bei denen a-klima GmbH (nachfolgend „a-k !“) als Auftragnehmer Partei ist, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber (nachfolgend „AG“) mit Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme der Waren oder Leistungen anerkannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des AG gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch a-k !.
1.3. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachfolgenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht.
2. Art und Umfang der Leistungen
2.1. Der Begriff „Klimaanlage“ bezeichnet im Folgenden eine raumlufttechnische Anlage.
2.2. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) - soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt - sind bauseitige Leistungen. Sie sind gesondert in Auftrag zu geben, falls sie von a-k ! ausgeführt werden sollen.
2.3. Vertragsinhalt mit dem AG wird allein der Inhalt der Auftragsbestätigung von a-k ! oder - soweit eine solche nicht vorliegt – der angenommene Inhalt des Angebots von a-k ! nebst dem Inhalt der nachfolgenden Bestimmungen.
3. Angebote und Voraussetzungen
3.1. a-k ! hält sich an erklärte Angebote 30 Tage gebunden.
3.2. Die zum Vertragsangebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchangaben usw. - sind grundsätzlich verbindlich. a-k ! ist zu unwesentlichen Abweichungen berechtigt. Auf Umstände, deren Wesentlichkeit für den AG zum Vertragsschluss durch a-k ! nicht erkennbar ist, hat der AG gesondert hinzuweisen.
3.2.1. Der AG verpflichtet sich bei Durchbruch- oder Bohrarbeiten, a-k ! auf mögliche Elektroleitungen, Wasserleitungen Gasleitungen, an der Arbeitsstelle hinzuweisen, sofern diese, dem AG bekannt sind. Auf Verlangen von a-k ! , sind alle relevanten Baupläne/Bauzeichnungen zur Durchbrucherstellung, vom AG vorzulegen.
3.3. Alle Eigentums- und Urheberrechte an den ausgereichten Angeboten und sämtlicher Unterlagen bleiben bei a-k !. Angebote und Unterlagen dürfen ohne Genehmigung von a-k! weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
3.4. Angebote werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass die vertragsgegenständliche Klimaanlage ausschließlich mit nicht aggressiven Medien betrieben wird. a-k ! weist hiermit darauf hin, dass aggressive Medien sowie chemische Stoffe in der Umgebung der Klimaanlage, insbesondere in der Luft, zu Schäden an der Klimaanlage führen können. Sofern solche Stoffe in der Umgebung der Klimaanlage auftreten können, hat der AG, a-k ! hierauf ausdrücklich aufmerksam zu machen.
4. Behördliche Genehmigungen
4.1 Der AG beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Klimaanlage erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Ist a-k ! ihm dabei nach Absprache behilflich, so trägt der AG auch die dadurch entstehenden Kosten.
5. Preise/Vergütungen und Fälligkeit und Zahlungsverzug
5.1. Die in einem Angebot aufgeführten Preise/Vergütungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beziehen sich allein auf die Bestellung des gesamten Angebotsumfangs.
5.2. Der Auftrag wird aufgrund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, soweit nicht explizit ein Pauschalpreis vereinbart ist.
5.3. Für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, darf a-k ! etwaige nach Angebotsangabe eintretende Lohnund/oder Preiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
5.4. Preise/Vergütungen sind fällig zu einem Teil von: - 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, - 1/3 der Auftragssumme bei Meldung der Versandbereitschaft der Klimaanlage, - 1/3 der Auftragssumme nach Übergabe bzw., sofern erforderlich, nach Abnahme der Klimaanlage, spätestens aber 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, wenn Montage oder Übergabe sich durch Verschulden des AG oder der für ihn handelnden Personen verzögert.
5.5. a-k ! stellt den jeweiligen Teilbetrag oder nach Wahl alternativ den Gesamtbetrag der abgerufenen Leistung in Rechnung. Der AG kommt in Verzug, wenn er eine fällige und gestellte Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang begleicht.
5.6. Bei Wartungs-, Service-, und Reparaturarbeiten mit geringem, oder ohne Materialeinsatz, ist die Vergütung, nach Beendigung der Arbeiten, sofort zu entrichten
5.7. Befindet sich der AG in Zahlungsverzug, so ist a-k ! berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, sofern der AG Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, bzw. in Höhe von 5 Prozentpunkten, sofern der AG Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Etwaige Zinsen sind niedriger anzusetzen, soweit der AG eine geringere Zinsbelastung für a-k ! nachweist; der Nachweis eines weitergehenden Schadens durch a-k ! wird hierdurch nicht berührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. a-k ! behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der gelieferten Klimaanlage ausdrücklich vor, bis der AG sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vollständig erfüllt.
6.2. Der AG ist berechtigt, die Klimaanlage im gewöhnlichen Geschäftsgang an Dritte zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der AG tritt bereits jetzt alle sich aus einer Weiterveräußerung ergebenden Forderungen gegen Dritte an a-k ! ab. Der AG ist zum Forderungseinzug berechtigt, solange a-k ! nicht schriftlich widerspricht. Eingezogene Forderungsbeträge muss der AG unverzüglich zur Verrechnung mit der Forderung von a-k ! an a-k ! weiterleiten. a-k ! wird nur bei eigenem Einzug die gesetzlich erforderlichen Angaben gegenüber Dritten machen, die zugehörigen Unterlagen aushändigen und den Dritten von der Abtretung in Kenntnis setzen.
6.3. Der AG ist nur nach schriftlicher Einwilligung von a-k ! befugt, mit Dritten ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Er hat in jedem Fall Dritte darauf hinzuweisen, dass die Klimaanlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum von a-k ! steht.
6.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Falle von Pfändungen, wird der AG auf das vorbehaltene Eigentum von a-k ! entsprechend hinweisen und a-k ! unverzüglich benachrichtigen, damit a-k ! seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, a-k ! die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AG.
6.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist a-k ! berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Klimaanlage herauszuverlangen. 6.6. Soweit die Klimaanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des AG geworden ist, verpflichtet sich der AG, bei Zahlungsverzug a-k ! die Demontage der Klimaanlagenteile, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und a-k ! das Eigentum an diesen Anlagenteilen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte von a-k !, so ist der AG zum Schadensersatz verpflichtet.
7. Lieferung und Montage - Eine von a-k ! angegebene Liefer-/Montagezeit ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich. Liegt diese Voraussetzung vor, so erfolgt die Lieferung/Montage rechtzeitig, wenn bis zum Ablauf der zugesicherten Zeit: - bei Verkauf ohne Montage: die Klimaanlage versandbereit steht und der AG davon unterrichtet ist. - bei Verkauf mit Montage: die Klimaanlage betriebsbereit ist.
7.1. Ein verbindlicher oder unverbindlicher Liefer-/ Montagetermin verschiebt sich um die Zeitspanne, die zwischen der Auftragserteilung und der Klärung etwaiger technischer und/oder kaufmännischer Fragen seitens des AG liegt. Die Montage kann insbesondere nicht beginnen, bevor der AG die nach Ziffer 4 zu beschaffenden Genehmigungen beibringt.
7.2. Liefer- und Montageverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlicher Anordnungen hat a-k ! auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht als Pflichtverletzung zu vertreten. Sie berechtigen a-k !, die vereinbarte Lieferung und Leistung um die Dauer der entsprechenden Behinderung zuzüglich einer angemessenen Integrationsperiode hinauszuschieben.
7.3. Soweit eine außerordentliche Behinderung im Sinn von Ziffer 7.3. länger als drei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-/Montagfrist oder wird a-k ! von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich a-k ! nur berufen, wenn a-k ! den AG unverzüglich benachrichtigt.
7.4. Montagetermine sind rechtzeitig zu vereinbaren. Die Montage gilt als durchgeführt, wenn die Klimaanlage in ihren Basisfunktionen betrieben werden kann, auch wenn (Rest-)Arbeiten wie z.B. die Isolierung, Anbindung von Teilen der regeltechnischen Anlagen etc. erst später ausgeführt werden können.
7.5. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und Lötarbeiten an. Der AG ist verpflichtet, auf etwaige Gefahren bei diesen Arbeiten (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von bestimmten Materialien) aufmerksam zu machen und insoweit alle entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Materialien usw.) zu treffen. Eine Haftung von a-k ! für evtl. Beschädigungen beim Durchbruch von Mauerwerk, an Rohren und/oder Leitungen ist ausgeschlossen, soweit der AG selbst die Position des Durchbruchs - ohne fachmännische Unterstützung seitens a-k ! - bestimmt. Falls sich durch die vorstehenden Arbeiten die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des AG.
8. Verzug
8.1. Sofern a-k ! die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Lieferfristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der AN Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Klimaanlage, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von a-k !.
8.2. Der AG kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins a-k ! schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Zugang dieser Aufforderung kommt a-k ! in Verzug.
8.3. Kommt der AG in Annahmeverzug, ist a-k ! berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Klimaanlage auf den AG über.
9. Gefahrübergang und Abnahme
9.1. Die Leistungsgefahr geht auf den AG über, sobald die Klimaanlage an die den Transport ausführende Person übergeben ist. Sie geht auch dann auf den AG über, wenn nach Meldung der Versandbereitschaft die Lieferung aufgrund eines Umstandes verzögert wird, den der AG oder eine für ihn handelnde Person zu vertreten hat. In diesem Fall ist a-k ! berechtigt, die Klimaanlage auf Kosten des AG einzulagern. Im Fall der Zerstörung oder Beschädigung der Klimaanlage nach Gefahrübergang vermindert sich die vereinbarte Vergütung um solche Aufwendungen, die a-k ! ohne die vollständige Vertragserfüllung erspart bleiben.
9.2. Soweit eine Abnahme der Klimaanlage erforderlich ist, ist die Klimaanlage nach Fertigstellung der vertraglichen Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch aussteht. In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen gesondert abzunehmen.
9.3. Die Klimaanlage gilt sechs Werktage nach erfolgreicher probeweise Inbetriebnahme als abgenommen, wenn der AG nicht vorher ausdrücklich widerspricht. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten wird der AN hierauf ausdrücklich hinweisen.
9.4. Eine Benutzung der Klimaanlage durch den AG vor Übergabe und/oder Abnahme ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis von a-k ! zulässig. Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung entstehen, gehen zu Lasten des AG.
10. Schadensersatzansprüche von a-k ! Ist a-k ! nach den gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Regelungen berechtigt, Schadensersatz zu fordern, so kann a-k !, unbeschadet weitergehender Ansprüche, 20% der vertraglich vereinbarten Vergütung als pauschale Entschädigung für etwaig entgangenen Gewinn einschließlich aller Auslagen und Spesen fordern. Befinden sich Teile des Auftrags bereits in industrieller Fertigung oder sind gar fertig gestellt, müssen diese zu dem anteiligen Vertragspreis vom AG abgenommen werden; der Anspruch nach Satz 1 verringert sich entsprechend.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
11.1. Zeigen sich Mängel im Betrieb der Klimaanlage, so hat der AG, a-k ! hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den weiteren Betrieb der Klimaanlage soweit möglich einzustellen. Verschlechterungen, die durch eine Verzögerung der Benachrichtigung von a-k ! oder durch eine weitere Benutzung der Klimaanlage trotz bekanntem Fehler verursacht werden, gehen zu Lasten des AG.
11.2. Bei offensichtlichen Mängeln verliert ein AG, der Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, alle Gewährleistungsansprüche, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen, nachdem sich der Mangel zeigt, den Mangel rügt.
11.3. Ist der AG Unternehmer i. S. v. § 14 BGB gilt Satz 1 entsprechend auch bei nicht offensichtlichen, aber erkennbaren Mängeln, wenn ein erkennbarer Mangel nicht innerhalb von einem Monat ab Übergabe oder - soweit erforderlich - Abnahme der Klimaanlage gerügt wurde.
11.4. Der AG hat a-k ! angemessene Möglichkeit einzuräumen, einen gerügten Mangel – ggf. vor Ort - zu prüfen und a-k ! auf Verlangen die betroffenen Teile der Klimaanlage oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der AG diese Verpflichtung schuldhaft nicht, entfallen die Gewährleistungsansprüche.
11.5. Sofern der AG Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, beseitigt a-k ! bei berechtigter rechtzeitiger Mängelrüge nach eigener Wahl entweder den Mangel oder liefert eine neue Klimaanlage.
11.6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der AG, nach seiner Wahl Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung verlangen oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten.
11.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, sofern Vertragsgegenstand nicht ist: - ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB oder - ein Verkauf einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder - bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür besteht gem. § 635a Abs. 1 Nr. 2 BGB. 11.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Falschlieferung (falsches Modell o.ä.).
12. Haftungsbegrenzung
12.1. Schadensersatzansprüche des AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder wesentliche Vertragspflichten betreffen.
12.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet a-k ! für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von a-k ! garantiertes Beschaffenheitsmerkmal der Klimaanlage bezweckt gerade, den AG gegen solche Schäden abzusichern. Insbesondere haftet a-k ! nicht für Schäden aus temperaturbedingten Ausfällen von EDV-Systemen o.ä., soweit die gelieferte Klimaanlage nicht in der Auftragsbestätigung von a-k ! oder ,wenn eine solche nicht vorhanden ist, in dem Angebot von a-k ! zur Temperatursicherung eines entsprechenden Systems vorgesehen ist.
12.3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Abschnitten 12.1. und 12.2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von a-k ! entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.4. In keinem Fall haftet a-k ! für außergewöhnlich hohe Schäden, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren.
12.5. Soweit die Haftung von a-k ! ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von a-k !.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Spaichingen